Selbst ohne die Verordnungsbestimmung wäre eine bloss provisorische Wiederwahl denkbar. c) Der Beschwerdeführer bringt im besonderen noch vor, bei Beamten, die vom Parlament oder vom Volk zu wählen seien, sei eine provisorische Wiederwahl zum vornherein nicht möglich. Nach Meinung des Beschwerdeführers wäre es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit undenkbar, dass bei der einen Kategorie von Beamten eine Wiederwahl nur bedingungslos, bei der andern Kategorie dagegen eine Wiederwahl auch provisorisch zulässig sein soll. -- Dieser Einwand leuchtet nicht ein.