bloss provisorische Wiederwahl. Mit Recht weist der Stiftungsrat u. a. darauf hin, dass der Regierungsrat in der Verordnung über die Wiederwahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter der kantonalen Verwaltung, der Anstalten und Betriebe für die Amtsdauer 1977 -- 1981 die eingeschränkte Wiederwahl ausdrücklich erwähnt (§ 3 Abs. 2).Der Beschwerdeführer macht geltend der Regierungsrat habe damit seine Vollziehungsverordnungskompetenz überschritten. Nach dem Gesagten trifft das nicht zu. Selbst ohne die Verordnungsbestimmung wäre eine bloss provisorische Wiederwahl denkbar.