VII seiner Beschwerdebegründung), wenn die Möglichkeit einer provisorischen Widerwahl grundsätzlich verneint würde, sei er aus prozessualen Gründen automatisch als definitiv wiedergewählt anzusehen (ein Schluss, der rechtlich fragwürdig erscheint, aber hier nicht mehr zu untersuchen ist). Klar ist, dass die bloss provisorische Wiederwahl (als Verweigerung der definitiven Wiederwahl) gleich wie eine Nichtwiederwahl sachlich begründet sein muss und dass ihr ein Verfahren gleicher Qualität wie bei der Nichtwiederwahl vorausgehen muss (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtwiederwahl SOG 1977, Nr. 29).Sind aber diese Voraussetzungen gegeben, bestehen keine rechtlichen Hindernisse gegen eine