dieser Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers dürfte vielmehr damit zusammenhängen, dass er glaubt (vgl. Ziff. VII seiner Beschwerdebegründung), wenn die Möglichkeit einer provisorischen Widerwahl grundsätzlich verneint würde, sei er aus prozessualen Gründen automatisch als definitiv wiedergewählt anzusehen (ein Schluss, der rechtlich fragwürdig erscheint, aber hier nicht mehr zu untersuchen ist).