liegt doch die Annahme, eine bloss provisorische Wiederwahl sei grundsätzlich möglich, durchaus im Interesse der Beamten und nicht umgekehrt. Die Möglichkeit, gegebenenfalls nur provisorisch wiederzuwählen, erlaubt der Wahlbehörde, zugunsten des Beamten Härten zu vermeiden und überhaupt die Proportionalität besser zu wahren. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme, eine provisorische Wiederwahl sei an sich möglich, heftig wehrt, ist dies nicht Ausdruck einer entsprechenden generellen Interessenlage der Beamten; dieser Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers dürfte vielmehr damit zusammenhängen, dass er glaubt (vgl. Ziff.