Die Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist ebenfalls eine echte Wahl. Es sprechen keine triftigen Gründe dagegen, dass die Wahlbehörde bei Ablauf einer Amtsdauer, wenn sie gegen die Weiterbeschäftigung des Beamten wesentliche Bedenken hat, aber vorderhand noch nicht zur harten Nichtwiederwahl (= Entlassung) schreiten möchte, vom grundsätzlich bestehenden Rechtsinstitut der provisorischen Wahl Gebrauch macht. Es besteht kein Anlass, an die gesetzliche Grundlage für die bloss provisorische Wiederwahl besonders strenge Anforderungen zu stellen; liegt doch die Annahme, eine bloss provisorische Wiederwahl sei grundsätzlich möglich, durchaus im Interesse der Beamten und nicht umgekehrt.