Hier steht, dass die Beamtenwahlen -- soweit sie nicht vom Volk oder vom Kantonsrat getroffen werden -- "vorerst provisorisch" zu erfolgen haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Bestimmungen bezögen sich ausschliesslich auf die erstmalige Wahl, was im Wort "vorerst" zum Ausdruck komme. Dem ist insofern zuzustimmen, als sich das Obligatorium einer bloss provisorischen Wahl gewiss nur auf die erstmaligen Wahlen bezieht. Wichtiger ist aber, dass das solothurnische Beamtenrecht die Einrichtung der provisorischen Wahl überhaupt kennt. Die Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist ebenfalls eine echte Wahl.