Es versteht sich von selbst, dass das Disziplinarrecht nicht herangezogen werden kann, um die Zulässigkeit der provisorischen Wiederwahl zu begründen. Zu untersuchen ist vielmehr, ob das im Staatspersonalgesetz vorgesehene Rechtsinstitut der provisorischen Wahl auch bei den Wiederwahlen nach Ablauf der Amtsdauer angewandt werden darf. Die provisorische Wahl ist ausdrücklich erwähnt in den §§ 4 und 13 Abs. 1 des Staatspersonalgesetzes. Hier steht, dass die Beamtenwahlen -- soweit sie nicht vom Volk oder vom Kantonsrat getroffen werden -- "vorerst provisorisch" zu erfolgen haben.