Dem mit dem Wiederwahlbeschluss verbundenen Vorbehalt "nur provisorisch" fehle die gesetzliche Grundlage; der Beamte habe ein Recht auf einen Entscheid, der entweder auf Wiederwahl oder dann auf Nichtwiederwahl, nicht aber auf ein Drittes laute. Das solothurnische Beamtenrecht kennt das provisorische Dienstverhältnis in zwei Zusammenhängen: als Disziplinarstrafe und als Folge einer provisorischen Wahl. Es versteht sich von selbst, dass das Disziplinarrecht nicht herangezogen werden kann, um die Zulässigkeit der provisorischen Wiederwahl zu begründen.