Es ist indessen falsch zu sagen, die provisorische Wiederwahl sei mangels Zustimmung unzulässig und sei deshalb von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben. Wenn der Beamte eine solche Wahl endgültig nicht annehmen will, muss er die Ablehnung erklären -- und nicht den Wahlakt mit einem Rechtsmittel anfechten. Lehnt er die provisorische Wiederwahl formell ab, gilt er als nicht mehr gewählt. b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das solothurnische Recht kenne -- ausserhalb eines Disziplinarverfahrens -- die provisorische Wiederwahl nicht. Dem mit dem Wiederwahlbeschluss verbundenen Vorbehalt "nur provisorisch" fehle die gesetzliche Grundlage;