Den Darlegungen des Beschwerdeführers kann zugestimmt werden mit Ausnahme der Schlussfolgerung. Der Beamte, der durch Unterlassen seiner Demission einer Wiederwahl zum vornherein zugestimmt hat, kann eine Wiederwahl, die nur mit Einschränkung erfolgt, immer noch ablehnen (denn im voraus zugestimmt hat er, wie billigerweise anzunehmen ist, nur einer uneingeschränkten Wiederwahl).Durch eine Ablehnung wird die eingeschränkte Wiederwahl unwirksam. Es ist indessen falsch zu sagen, die provisorische Wiederwahl sei mangels Zustimmung unzulässig und sei deshalb von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben.