Die Zustimmung sei nicht nur für die Wahl (bzw. Wiederwahl) an sich nötig, sondern auch für die rechtliche Art des Beamtenverhältnisses. Es sei nicht denkbar, dass sich ein Beamter in ein anders geartetes Dienstverhältnis wählen lassen müsse als in dasjenige, für dessen Wahl er sich angemeldet und zu dessen Erneuerung durch Wiederwahl er sich (durch Unterlassen der Demission) zur Verfügung gestellt habe. Die Zustimmung zu einer provisorischen Wiederwahl habe nun der Beschwerdeführer nie erteilt, weshalb die nur provisorische Wiederwahl unzulässig und aufzuheben sei. Den Darlegungen des Beschwerdeführers kann zugestimmt werden mit Ausnahme der Schlussfolgerung.