Der Beschwerdeführer führt für seine Auffassung, dass eine nur provisorische Wiederwahl grundsätzlich unzulässig sei, verschiedene Gründe an: a) Einmal macht der Beschwerdeführer geltend, die Wahl eines Beamten sei ein zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt. Das gelte auch für die Wiederwahl. Die Zustimmung sei nicht nur für die Wahl (bzw. Wiederwahl) an sich nötig, sondern auch für die rechtliche Art des Beamtenverhältnisses.