SOG 1979 Nr. 20 Art. 6 Abs. 3 KV. Ein Beamter kann auch nur provisorisch wiedergewählt werden. Der Stiftungsrat des Bürgerspitals Solothurn beschloss, dass XY für die Amtsdauer 1977 bis 1981 "nur provisorisch wiedergewählt" werde. XY erhob gegen den Beschluss beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, nach solothurnischem Beamtenrecht sei eine bloss provisorische Wiederwahl nicht zulässig. -- Das Verwaltungsgericht wies diese Rüge ab mit der folgenden Begründung: Der Beschwerdeführer führt für seine Auffassung, dass eine nur provisorische Wiederwahl grundsätzlich unzulässig sei, verschiedene Gründe an: a)