{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-10-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-20_1979-10-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127651&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78997814674ae217cacc1018495ada66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.10.1979 ZZ.1979.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Provisorische Wiederwahl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:30", "Checksum": "db53ba32a9c99643553fa547709cd0a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.10.1979 ZZ.1979.20\nRegeste:\nProvisorische Wiederwahl\n\n\nd) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, an einer Pressekonferenz habe der Sprecher des Stiftungsrates erklärt, die provisorische Wahl bedeute ein \"Sanktion\" für das Verhalten von XY. Man habe es also mit einer Strafe zu tun, und eine solche könne nur in einem Disziplinarverfahren ausgesprochen werden. Der Ausspruch an der Pressekonferenz vermag den Beschluss des Stiftungsrates nicht anders zu qualifizieren, als es oben getan worden ist: Es handelt sich nicht um eine Disziplinarstrafe -- eine solche wäre in der Tat nur aufgrund eines Disziplinarverfahrens möglich --, sondern um eine nach solothurnischem Beamtenrecht mögliche provisorische Wahl nach Ablauf der Amtsdauer. Das Wort \"Sanktion\" beinhaltet einen weiteren Begriff als den der Strafe. Im übrigen ist es nicht unzulässig, wenn die Wahlbehörde mit einer Nichtwiederwahl oder einer nur provisorischen Wiederwahl auf Sachverhalte reagiert, die an sich Anlass zu einem Disziplinarverfahren und einer Disziplinarstrafe sein könnten (BGE 103 Ib 321).Dabei kann sie wegen des Ermessensspielraumes, der ihr zusteht, auf Grund einer Gesamtwürdigung der Beamtenpersönlichkeit eine Wiederwahl verweigern oder bloss eine provisorische Wahl zugestehen, auch wenn die Disziplinarfehler, die mitgewürdigt werden, eine disziplinarische Entlassung oder eine disziplinarische Versetzung ins Provisorium vielleicht noch nicht erlaubt würden (vgl. den eben zit. BGE).\ne) Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Einwand, nach solothurnischem Beamtenrecht sei eine nur provisorische Wiederwahl grundsätzlich unzulässig, nicht begründet.\n(Die Frage, ob die bloss provisorische Wiederwahl aufgrund des vorliegenden Sachverhalts haltbar war, hatte das Verwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen, da XY seine Beschwerde ausdrücklich auf die Rüge der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer nur provisorischen Wiederwahl beschränkt hatte.)\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1979"}