{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-10-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-20_1979-10-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127651&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78997814674ae217cacc1018495ada66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.10.1979 ZZ.1979.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Provisorische Wiederwahl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:30", "Checksum": "db53ba32a9c99643553fa547709cd0a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.10.1979 ZZ.1979.20\nRegeste:\nProvisorische Wiederwahl\n\n\nb) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das solothurnische Recht kenne -- ausserhalb eines Disziplinarverfahrens -- die provisorische Wiederwahl nicht. Dem mit dem Wiederwahlbeschluss verbundenen Vorbehalt \"nur provisorisch\" fehle die gesetzliche Grundlage; der Beamte habe ein Recht auf einen Entscheid, der entweder auf Wiederwahl oder dann auf Nichtwiederwahl, nicht aber auf ein Drittes laute. Das solothurnische Beamtenrecht kennt das provisorische Dienstverhältnis in zwei Zusammenhängen: als Disziplinarstrafe und als Folge einer provisorischen Wahl. Es versteht sich von selbst, dass das Disziplinarrecht nicht herangezogen werden kann, um die Zulässigkeit der provisorischen Wiederwahl zu begründen. Zu untersuchen ist vielmehr, ob das im Staatspersonalgesetz vorgesehene Rechtsinstitut der provisorischen Wahl auch bei den Wiederwahlen nach Ablauf der Amtsdauer angewandt werden darf. Die provisorische Wahl ist ausdrücklich erwähnt in den §§ 4 und 13 Abs. 1 des Staatspersonalgesetzes. Hier steht, dass die Beamtenwahlen -- soweit sie nicht vom Volk oder vom Kantonsrat getroffen werden -- \"vorerst provisorisch\" zu erfolgen haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Bestimmungen bezögen sich ausschliesslich auf die erstmalige Wahl, was im Wort \"vorerst\" zum Ausdruck komme. Dem ist insofern zuzustimmen, als sich das Obligatorium einer bloss provisorischen Wahl gewiss nur auf die erstmaligen Wahlen bezieht. Wichtiger ist aber, dass das solothurnische Beamtenrecht die Einrichtung der provisorischen Wahl überhaupt kennt. Die Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist ebenfalls eine echte Wahl. Es sprechen keine triftigen Gründe dagegen, dass die Wahlbehörde bei Ablauf einer Amtsdauer, wenn sie gegen die Weiterbeschäftigung des Beamten wesentliche Bedenken hat, aber vorderhand noch nicht zur harten Nichtwiederwahl (= Entlassung) schreiten möchte, vom grundsätzlich bestehenden Rechtsinstitut der provisorischen Wahl Gebrauch macht. Es besteht kein Anlass, an die gesetzliche Grundlage für die bloss provisorische Wiederwahl besonders strenge Anforderungen zu stellen; liegt doch die Annahme, eine bloss provisorische Wiederwahl sei grundsätzlich möglich, durchaus im Interesse der Beamten und nicht umgekehrt. Die Möglichkeit, gegebenenfalls nur provisorisch wiederzuwählen, erlaubt der Wahlbehörde, zugunsten des Beamten Härten zu vermeiden und überhaupt die Proportionalität besser zu wahren. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme, eine provisorische Wiederwahl sei an sich möglich, heftig wehrt, ist dies nicht Ausdruck einer entsprechenden generellen Interessenlage der Beamten; dieser Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers dürfte vielmehr damit zusammenhängen, dass er glaubt (vgl. Ziff. VII seiner Beschwerdebegründung), wenn die Möglichkeit einer provisorischen Widerwahl grundsätzlich verneint würde, sei er aus prozessualen Gründen automatisch als definitiv wiedergewählt anzusehen (ein Schluss, der rechtlich fragwürdig erscheint, aber hier nicht mehr zu untersuchen ist). Klar ist, dass die bloss provisorische Wiederwahl (als Verweigerung der definitiven Wiederwahl) gleich wie eine Nichtwiederwahl sachlich begründet sein muss und dass ihr ein Verfahren gleicher Qualität wie bei der Nichtwiederwahl vorausgehen muss (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtwiederwahl SOG 1977, Nr. 29).Sind aber diese Voraussetzungen gegeben, bestehen keine rechtlichen Hindernisse gegen eine bloss provisorische Wiederwahl. Mit Recht weist der Stiftungsrat u. a. darauf hin, dass der Regierungsrat in der Verordnung über die Wiederwahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter der kantonalen Verwaltung, der Anstalten und Betriebe für die Amtsdauer 1977 -- 1981 die eingeschränkte Wiederwahl ausdrücklich erwähnt (§ 3 Abs. 2).Der Beschwerdeführer macht geltend der Regierungsrat habe damit seine Vollziehungsverordnungskompetenz überschritten. Nach dem Gesagten trifft das nicht zu. Selbst ohne die Verordnungsbestimmung wäre eine bloss provisorische Wiederwahl denkbar.\nc) Der Beschwerdeführer bringt im besonderen noch vor, bei Beamten, die vom Parlament oder vom Volk zu wählen seien, sei eine provisorische Wiederwahl zum vornherein nicht möglich. Nach Meinung des Beschwerdeführers wäre es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit undenkbar, dass bei der einen Kategorie von Beamten eine Wiederwahl nur bedingungslos, bei der andern Kategorie dagegen eine Wiederwahl auch provisorisch zulässig sein soll. -- Dieser Einwand leuchtet nicht ein. Wenn die beiden Beamtenkategorien bei der erstmaligen Wahl hinsichtlich Provisorium verschieden behandelt werden können, ist nicht einzusehen, weshalb das nicht auch bei der Wahl nach Ablauf der Amtsdauer möglich sein soll, ohne dass das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt ist."}