{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1979-10-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-20_1979-10-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127651&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "78997814674ae217cacc1018495ada66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.10.1979 ZZ.1979.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Provisorische Wiederwahl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:30", "Checksum": "db53ba32a9c99643553fa547709cd0a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 08.10.1979 ZZ.1979.20\nRegeste:\nProvisorische Wiederwahl\n\nSOG 1979 Nr. 20\nArt. 6 Abs. 3 KV. Ein Beamter kann auch nur provisorisch wiedergewählt werden.\nDer Stiftungsrat des Bürgerspitals Solothurn beschloss, dass XY für die Amtsdauer 1977 bis 1981 \"nur provisorisch wiedergewählt\" werde. XY erhob gegen den Beschluss beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, nach solothurnischem Beamtenrecht sei eine bloss provisorische Wiederwahl nicht zulässig. -- Das Verwaltungsgericht wies diese Rüge ab mit der folgenden Begründung: Der Beschwerdeführer führt für seine Auffassung, dass eine nur provisorische Wiederwahl grundsätzlich unzulässig sei, verschiedene Gründe an:\na) Einmal macht der Beschwerdeführer geltend, die Wahl eines Beamten sei ein zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt. Das gelte auch für die Wiederwahl. Die Zustimmung sei nicht nur für die Wahl (bzw. Wiederwahl) an sich nötig, sondern auch für die rechtliche Art des Beamtenverhältnisses. Es sei nicht denkbar, dass sich ein Beamter in ein anders geartetes Dienstverhältnis wählen lassen müsse als in dasjenige, für dessen Wahl er sich angemeldet und zu dessen Erneuerung durch Wiederwahl er sich (durch Unterlassen der Demission) zur Verfügung gestellt habe. Die Zustimmung zu einer provisorischen Wiederwahl habe nun der Beschwerdeführer nie erteilt, weshalb die nur provisorische Wiederwahl unzulässig und aufzuheben sei. Den Darlegungen des Beschwerdeführers kann zugestimmt werden mit Ausnahme der Schlussfolgerung. Der Beamte, der durch Unterlassen seiner Demission einer Wiederwahl zum vornherein zugestimmt hat, kann eine Wiederwahl, die nur mit Einschränkung erfolgt, immer noch ablehnen (denn im voraus zugestimmt hat er, wie billigerweise anzunehmen ist, nur einer uneingeschränkten Wiederwahl).Durch eine Ablehnung wird die eingeschränkte Wiederwahl unwirksam. Es ist indessen falsch zu sagen, die provisorische Wiederwahl sei mangels Zustimmung unzulässig und sei deshalb von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben. Wenn der Beamte eine solche Wahl endgültig nicht annehmen will, muss er die Ablehnung erklären -- und nicht den Wahlakt mit einem Rechtsmittel anfechten. Lehnt er die provisorische Wiederwahl formell ab, gilt er als nicht mehr gewählt."}