145 ZGB).Eine Verfügung aber, die den Ehemann zur Auskunft über die Verwendung der in seinem Eigentum stehenden Sachen verpflichten würde, stellt keine wirklich unerlässliche Anordnung dar und ist demnach keine "nötige" Massregel i.S. von Art. 145 ZGB. Es ist somit kein Rechtssatz erkennbar, aus der im jetzigen Verfahren eine Verpflichtung des Beklagten abgeleitet werden könnte, über die Verwendung seiner Bezüge Auskunft zu erteilen. Das Begehren der Klägerin war mithin unbegründet. Ob der Gerichtspräsident bei dieser Rechtslage auf das Begehren nicht einzutreten oder es abzuweisen hatte, kann hier offen bleiben. Dem Sinne nach liegt eine Abweisung vor.