Ist die Güterausscheidung jedoch nicht Gegenstand des Prozesses, können auch noch keine Auskünfte verlangt werden, die nur für die Güterausscheidung von Belang sind. Nach Art. 145 ZGB hat der Massnahmenrichter nur die für die Dauer des Prozesses nötigen Massregeln zu treffen. Dabei muss er sich auf die für die Wahrung der Interessen der Ehegatten und der Kinder wirklich unerlässlichen Anordnungen beschränken (vgl. Bühler, N 25 zu Art. 145 ZGB).Eine Verfügung aber, die den Ehemann zur Auskunft über die Verwendung der in seinem Eigentum stehenden Sachen verpflichten würde, stellt keine wirklich unerlässliche Anordnung dar und ist demnach keine "nötige" Massregel i.S. von Art.