205 Abs. 1 ZGB besteht somit dafür nicht. Wie dargelegt, ist der Ehemann dann zur Auskunft über das gesamte eheliche Gut verpflichtet, wenn es um die güterrechtliche Auseinandersetzung geht. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Keine Partei stellt in den Rechtsbegehren Anträge zur Güterausscheidung. Daraus und aus § 231 ZPO ist zu schliessen, dass sie die Güterausscheidung nicht im gegenwärtigen Prozess, sondern in einem separaten Verfahren durchführen wollen. Ist die Güterausscheidung jedoch nicht Gegenstand des Prozesses, können auch noch keine Auskünfte verlangt werden, die nur für die Güterausscheidung von Belang sind.