205 Abs. 1 ZGB die Auskunftspflicht auf das eingebrachte Gut der Ehefrau beschränkt ist. 2. Ist der Ehemann nach dem materiellen Recht verpflichtet, über eheliches Vermögen Auskunft zu geben und dazu Belege vorzulegen. kann ihn der Massnahmenrichter im Scheidungsprozess dazu durch eine Verfügung nach Art. 145 ZGB verhalten (Bühler N 320 und 321 zu Art. 145 ZGB). Das Guthaben des Beklagten auf seinem Lohnkonto ist sicher nicht Einbringen der Ehefrau, sondern Errungenschaft und steht im Eigentum des Ehemannes. Eine Auskunftspflicht im Sinne von Art. 205 Abs. 1 ZGB besteht somit dafür nicht.