Eine zusätzliche Auskunfts- und Editionspflicht des in Güterverbindung lebenden Ehemannes besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess. Nach BGE 90 II 467 hat er hier kraft Bundesrecht Auskunft über das von ihm verwaltete eheliche Vermögen zu geben und die gemachten Angaben zu belegen (vgl. auch ZR 1963 Nr. 73 S. 180 ff.).In der Besprechung dieses Urteils geht Merz (ZBJV 101, 1965, S. 379 ff) weiter und nimmt an, die Auskunftspflicht bestehe nicht erst im Scheidungsprozess, sondern sei aus dem Güterrecht allgemein abzuleiten. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wäre sie richtig, so wäre nicht einzusehen, weshalb in Art. 205 Abs. 1 ZGB