205 Abs. 1 ZGB nur das eingebrachte Gut der Ehefrau, nicht das ganze eheliche Vermögen. Die Ehefrau hat keinen güterrechtlichen Anspruch, dass der Ehemann ihr auch über sein Eigengut Auskunft erteile, damit sie etwa die Einbringlichkeit ihrer Ersatzforderung beurteilen könne oder die Möglichkeit habe, zum Voraus ihre künftige Beteiligung am Vor- oder Rückschlag zu berechnen (Lemp N 6 und 9 zu Art. 205 ZGB und N 7 zu Art. 214 ZGB). Eine zusätzliche Auskunfts- und Editionspflicht des in Güterverbindung lebenden Ehemannes besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess.