Die Auskünfte, welche die Ehefrau verlange, hätten mit dem Scheidungsprozess nichts zu tun, sondern seien typische Fragen aus dem Güterausscheidungsverfahren, das separat geführt werde. Das Obergericht wies den Rekurs ab mit folgender Begründung: 1. Nach Art. 205 Abs. 1 ZGB hat der Ehemann der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben. Aufgrund der Auskunft kann sich die Ehefrau eventuell entschliessen, eine Sicherstellung ihres eingebrachten Gutes nach Art. 205 Abs. 2 zu verlangen. Gegenstand der Auskunft ist nach Art. 205 Abs. 1 ZGB nur das eingebrachte Gut der Ehefrau, nicht das ganze eheliche Vermögen.