Zur Begründung brachte sie vor, die Fr. 11'000.-- gehörten güterrechtlich zur Errungenschaft. Sie habe deshalb Anspruch darauf zu wissen, was der Ehemann mit dem Geld gemacht habe. Da die Ehegatten unter jedem Güterstand zur Auskunftserteilung verpflichtet seien, könnten sie auch im Verfahren nach Art. 145 ZGB zur Auskunftserteilung verhalten werden. -- Der Ehemann beantragte Abweisung des Rekurses und machte geltend, es handle sich nicht um Errungenschaft. Die Auskünfte, welche die Ehefrau verlange, hätten mit dem Scheidungsprozess nichts zu tun, sondern seien typische Fragen aus dem Güterausscheidungsverfahren, das separat geführt werde.