Davon bezog er am 10. März 1978 Fr. 7000.-- und am 25. März 1978 Fr. 4000.--. Die Ehefrau stellte beim Amtsgerichtspräsidenten das Begehren, der Ehemann habe sich mit Belegen darüber auszuweisen, was er mit den beiden Beträgen gemacht habe. Der Ehemann beantragte Abweisung des Begehrens. Den Betrag von Fr. 7000.-- habe er vor Erlass des Verfügungsverbots abgehoben; am 25. März 1978 habe er nichts anderes getan als einen Betrag von seinem Bankkonto abgehoben. Das Verfügungsverbot habe er nicht übertreten. Der Amtsgerichtspräsident trat auf das Begehren der Ehefrau nicht ein. Diese erhob Rekurs. Zur Begründung brachte sie vor, die Fr. 11'000.-- gehörten güterrechtlich zur Errungenschaft.