SOG 1979 Nr. 1 Art.145 ZGB. Inwiefern kann der Ehemann mit Verfügung nach Art. 145 ZGB verhalten werden, über eheliches Vermögen Auskunft zu geben? Zwischen den Ehegatten V.-S. ist ein Scheidungsprozess hängig. Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 10. März 1978 im Sinne von Art. 145 ZGB, dass den Parteien bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Güterausscheidung jegliche Verfügung über eheliches Vermögen untersagt sei. Der Ehemann unterhält bei der Bank X. ein Lohnkonto. Davon bezog er am 10. März 1978 Fr. 7000.-- und am 25. März 1978 Fr. 4000.--.