16 Abs. 2 SVG; dazu kommen das schlechte Funktionieren der Vorderradbremse sowie das Mitführen eines überschweren, überbreiten und überlangen Anhängers, der zudem am Tage der polizeilichen Überprüfung erst noch überladen war. (Das Verwaltungsgericht bestätigte aus diesen Gründen das von der Vorinstanz für die Dauer eines Monats ausgesprochene Fahrverbot. Das Verwaltungsgerichtsurteil wurde ans Bundesgericht weitergezogen; dieses wies die Beschwerde ab.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1979