Der Beschwerdeführer legt Gewicht darauf, dass er nicht mit 40 km/h gefahren sei. In der Tat wird nirgends festgehalten, er sei mit der für dieses Motorfahrrad höchtsmöglichen Geschwindigkeit von 44 km/h gefahren. Es kann indessen offen bleiben, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft. Durch die vorgenommenen Abänderungen hat er auf jeden Fall den Lärmpegel des Fahrzeuges gesteigert, was gegen die Verkehrsregel des Art. 42 SVG verstösst. Das allein genügt zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 16 Abs. 2 SVG;