Er habe einfach sein Mofa "verkehrstüchtiger" machen wollen. Diese Darstellung ist unglaubhaft (vgl. BGE 104 Ib 191 unten, wo das Bundesgericht bei ähnlicher Situation auch das Fehlen der Absicht verneinte).Aber auch wenn man mit dem Beschwerdeführer annehmen wollte, das Motiv für die vorgenommenen Abänderungen habe nicht in der Erzielung einer höheren Geschwindigkeit gelegen, so ist doch ganz klar, dass der Beschwerdeführer als Automechaniker-Lehrling genau wusste, dass diese Änderungen eine grössere Geschwindigkeit und höhere Lärmerzeugung zur Folge hatten. Der Beschwerdeführer legt Gewicht darauf, dass er nicht mit 40 km/h gefahren sei.