allem gelten im Zusammenhang mit dem "Frisieren" von Motorfahrrädern also einfach die ordentlichen Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug im Sinne der Artikel 16 f. SVG, wobei -- auch wenn das Bundesgericht im zitierten Entscheid das nicht ausdrücklich erwähnt -- logischerweise auch die Lärmerzeugung (= Belästigung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG) eine Rolle spielen kann. b) Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer an seinem Motorfahrrad Abänderungen vorgenommen hat, die es möglich machten, mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h statt der erlaubten 30 km/h zu fahren und die zu einer erhöhten Lärmentwicklung -- 80 Dezibel statt der erlaubten 70 Dezibel -- führten.