die Bestimmung darf aber immerhin nicht strenger angewendet werden als das nach den Artikeln 16 f. SVG möglich wäre, weil der Bundesrat aufgrund von Art. 25 lit. a SVG das Regime für die Motorfahrräder gegenüber den anderen Motorfahrzeugen nur erleichtern, nicht aber erschweren darf (vgl. dazu die Ausführungen in BGE 104 Ib 193 oben).Nach allem gelten im Zusammenhang mit dem "Frisieren" von Motorfahrrädern also einfach die ordentlichen Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug im Sinne der Artikel 16 f. SVG, wobei -- auch wenn das Bundesgericht im zitierten Entscheid das nicht ausdrücklich erwähnt -- logischerweise auch die Lärmerzeugung (= Belästigung im Sinne von Art.