erklärt, dass das in dieser Bestimmung ausgesprochene Obligatorium des Entzuges keine gesetzliche Grundlage habe. Dagegen dürfe, wenn eine Gefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG bestanden habe, ein fakultativer Entzug ausgesprochen werden. Die Rechtslage stellt sich heute, nachdem von dem besagten Bundesgerichtsentscheid auszugehen ist, wie folgt dar: Verglichen mit Abs. 2 von Art. 36 VZV stellt Abs. 3 lit. b immer noch eine strengere Bestimmung dar, die speziell für das "Frisieren" von Motorfahrrädern gilt; die Bestimmung darf aber immerhin nicht strenger angewendet werden als das nach den Artikeln 16 f. SVG möglich wäre, weil der Bundesrat aufgrund von Art.