SOG 1979 Nr. 19 Art. 16 Abs. 2 SVG; Art. 36 Abs. 3 lit. b VZV. Voraussetzungen für ein Fahrverbot für einen Motorfahrradfahrer wegen "Frisieren" des Motorfahrrades. a) Nach Art. 36 Abs. 3 lit. b VZV ist ein Fahrverbot für mindestens einen Monat anzuordnen gegen Personen, die ein Motorfahrrad "so abgeändert haben, dass damit eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden kann oder ein grösserer Lärm erzeugt wird." Das Bundesgericht hat in BGE 104 Ib 190 ff. erklärt, dass das in dieser Bestimmung ausgesprochene Obligatorium des Entzuges keine gesetzliche Grundlage habe.