Es ist ferner unbestritten, dass der Staat eine Umzugsentschädigung zu leisten hat. Der hiefür von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 500.-- ist zu wenig. Wenn man die Umtriebe berücksichtigt, die mit dem Verlassen des Hauses und dem Umzug verbunden sind, erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-- als angemessen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1978