Sollten die Eigentümer die nötigen Mittel nicht besitzen, müssten sie das Gebäude aufgeben und befänden sich in der genau gleichen Lage wie jetzt infolge der Enteignung. Sollten sie hingegen die nötigen Mittel für Reparaturen zur Verfügung haben, so können sie diese nun auch für die Finanzierung der durch die Enteignung nötig werdende Ersatzlösung zusätzlich einsetzen. Aus allem ergibt sich, dass die vom Staat anerkannte Summe von Fr. 21'000.-- nicht zu tief ist. Der Staat hat zusätzlich die Kosten des Gebäudeabbruchs zu übernehmen. Es ist ferner unbestritten, dass der Staat eine Umzugsentschädigung zu leisten hat.