Eine Unterkunft von ähnlicher Einfachheit, wie sie die Beschwerdeführer heute haben, wird mietweise eher zu finden sein als durch Kauf, und sie kann bei so überaus bescheidenen Ansprüchen nicht teuer sein. Wenn man bedenkt, dass nicht nur die Entschädigungssumme von Fr. 21'000.--, sondern gegebenenfalls auch noch der Erlös aus einem Verkauf des Landes zur Verfügung steht, können die Beschwerdeführer die Mietauslagen für ihre Unterkunfts- und Lagerbedürfnisse auf eine lange Zeit bestreiten; ganz sicher auf eine ebenso lange Zeit als ihnen, ohne Enteignung, das heutige Gebäude, so wie es sich heute präsentiert, noch gedient hätte.