Der Enteignete soll aber durch die Enteignung weder geschädigt noch bereichert werden. Das Bau-Departement will deshalb höchstens den Zeitwert entschädigen, d. h. den Betrag, den man für die Neuerstellung des genau gleichen Hauses aufwenden müsste abzüglich eines Betrages für die Altersentwertung. Die Vertreter des Staates beantragen in diesem Sinn eine Entschädigung von Fr. 21'000.--. Sie gehen dabei von einem Schätzungsergebnis der kantonalen Gebäudeversicherung vom April 1975 aus, welches, aufgerechnet mit dem für 1978 gültigen Teuerungszuschlag von 410%, Fr. 21'420.-- ergibt.