Indessen können die Eigentümer nicht verlangen, dass ihnen die Kosten einer Neuerstellung des bisherigen Gebäudes geleistet werden. Ein neu erstelltes Gebäude -- selbst wenn man es nur bescheiden ausstattete --, wäre im Vergleich zum heutigen baufälligen Haus derart viel mehr wert, dass die Eigentümer bei einer Entschädigung, die auf den Kosten der Neuerstellung beruhen würde, unverhältnismässig bereichert würden. Der Enteignete soll aber durch die Enteignung weder geschädigt noch bereichert werden.