Es führte darüber folgendes aus: a) Der durch die Enteignung entstehende Schaden kann unter dem Gesichtspunkt des objektiven Marktwertes (Verkehrswert) oder unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Interesses des Eigentümers am Enteignungsgegenstand ermittelt werden. Zu verfahren ist nach der Methode, die für den Enteigneten vorteilhafter ist, d. h. die im Endresultat den höheren Betrag ergibt (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 928; Luder, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, Festgabe Jeger, S. 105). b) Wenn vom objektiven Marktwert ausgegangen wird, ist folgendes zu sagen: