Die Abtretung tangiert auch in wesentlichem Ausmass das Haus, so dass der Staat anerkennt, dass er den Wert des ganzen Gebäudes zu entschädigen hat. Mangels Einigung zwischen den Parteien kam es zum Schätzungsverfahren. Die Eigentümer zogen das Urteil der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht weiter. Vor Verwaltungsgericht einigten sich die Parteien darüber, dass die Landabtretung mit Realersatz ausgeglichen werde. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb nur noch die Entschädigung für das Gebäude festzusetzen. Es führte darüber folgendes aus: a)