SOG 1979 Nr. 18 Art. 22ter Abs. 3 BV; § 231 Abs. 1 EGZGB. Wie ist die Enteignung eines Hauses zu entschädigen, das wegen Baufälligkeit keinen Verkehrswert mehr hat, den Eigentümern aber, weil sie sich mit primitiven Verhältnissen zufrieden geben, immer noch als Unterkunft dient? A. und B., zwei ältere Junggesellen, sind Eigentümer eines kleinen, baufälligen Bauernhauses an der Dorfstrasse von X (Kantonsstrasse). Für die Verbreiterung der Strasse müssen vom Grundstück der Herren A. und B. 40 m2 abgetreten werden. Die Abtretung tangiert auch in wesentlichem Ausmass das Haus, so dass der Staat anerkennt, dass er den Wert des ganzen Gebäudes zu entschädigen hat.