{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-12-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-18_1978-12-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127649&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3c3e55f6c74ec864e45bf5b91f14dd13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.12.1978 ZZ.1979.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:56", "Checksum": "23279f7707b4ea0e111db1e1fde66118", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.12.1978 ZZ.1979.18\nRegeste:\nEnteignung\n\n\nc) Wird vom Gesichtspunkt des subjektiven Interesses ausgegangen, so ist folgendes zu sagen: Die Grundeigentümer geben sich offensichtlich mit den primitiven Verhältnissen zufrieden. Sie können geltend machen, dass ihnen das Gebäude eine Heimstätte bietet, die ihnen persönlich genügt, und dass ihnen die Wirtschaftsräume für einen kleinen Nebenverdienst (Heuproduktion auf Wiesland, das in ihrem Besitz ist; Lagerung des Heus) dienlich sind. Indessen können die Eigentümer nicht verlangen, dass ihnen die Kosten einer Neuerstellung des bisherigen Gebäudes geleistet werden. Ein neu erstelltes Gebäude -- selbst wenn man es nur bescheiden ausstattete --, wäre im Vergleich zum heutigen baufälligen Haus derart viel mehr wert, dass die Eigentümer bei einer Entschädigung, die auf den Kosten der Neuerstellung beruhen würde, unverhältnismässig bereichert würden. Der Enteignete soll aber durch die Enteignung weder geschädigt noch bereichert werden. Das Bau-Departement will deshalb höchstens den Zeitwert entschädigen, d. h. den Betrag, den man für die Neuerstellung des genau gleichen Hauses aufwenden müsste abzüglich eines Betrages für die Altersentwertung. Die Vertreter des Staates beantragen in diesem Sinn eine Entschädigung von Fr. 21'000.--. Sie gehen dabei von einem Schätzungsergebnis der kantonalen Gebäudeversicherung vom April 1975 aus, welches, aufgerechnet mit dem für 1978 gültigen Teuerungszuschlag von 410%, Fr. 21'420.-- ergibt. Die Vertreter des Staates erklären, dass zwar der Zeitwert in Wirklichkeit tiefer sei, dass sie aber nicht unter die Schätzung der Gebäudeversicherung gehen wollen. In der Tat kann der Zeitwert von Fr. 21'420.-- nicht mehr stimmen, wenn die oben stehende Charakterisierung des baufälligen Hauses, dessen Verkehrswert bei Null liegen muss, berücksichtigt wird; die Entwertung des Hauses ist offensichtlich weit mehr fortgeschritten, als die Schätzung der Gebäudeversicherung angenommen hat. Jedenfalls ist bei einer Zeitwertberechnung die vom Bau-Departement anerkannte Summe von Fr. 21'000.-- keineswegs zu tief. Nun fragt sich aber immer noch, ob die Summe von Fr. 21'000.-- den subjektiven Schaden, wie er sich aus dem Verlust der Wohnung und des Lagerraumes ergibt, mit welchen die Eigentümer trotz der extremen Einfachheit zufrieden waren, abzugelten vermag. Die Eigentümer werden, auch wenn sie nun nach Antrag des Bau-Departementes Fr. 21'000.-- erhalten, kaum in der Lage sein, eine Neuerstellung des Hauses zu finanzieren. Sie werden auch kaum Gelegenheit haben, in X oder Umgebung ein altes Objekt von gleicher Beschaffenheit (gleich primitiv und deshalb entsprechend billig) zu erwerben. Sie werden deshalb darauf angewiesen sein, eine Wohnung zu mieten und zusätzlich gewisse Lagerräumlichkeiten für das Heu, das A. angeblich weiterhin auf den eigenen Wiesen zu produzieren und zu verkaufen gedenkt. Eine Unterkunft von ähnlicher Einfachheit, wie sie die Beschwerdeführer heute haben, wird mietweise eher zu finden sein als durch Kauf, und sie kann bei so überaus bescheidenen Ansprüchen nicht teuer sein. Wenn man bedenkt, dass nicht nur die Entschädigungssumme von Fr. 21'000.--, sondern gegebenenfalls auch noch der Erlös aus einem Verkauf des Landes zur Verfügung steht, können die Beschwerdeführer die Mietauslagen für ihre Unterkunfts- und Lagerbedürfnisse auf eine lange Zeit bestreiten; ganz sicher auf eine ebenso lange Zeit als ihnen, ohne Enteignung, das heutige Gebäude, so wie es sich heute präsentiert, noch gedient hätte. Das heutige Gebäude in seiner Baufälligkeit (insbesondere Dachstock) garantiert ihnen eben die Unterkunft und die Lagermöglichkeit keineswegs auf ihre Lebenszeit -- es sei denn, dass grosse Geldmittel hineingesteckt werden. Sollten die Eigentümer die nötigen Mittel nicht besitzen, müssten sie das Gebäude aufgeben und befänden sich in der genau gleichen Lage wie jetzt infolge der Enteignung. Sollten sie hingegen die nötigen Mittel für Reparaturen zur Verfügung haben, so können sie diese nun auch für die Finanzierung der durch die Enteignung nötig werdende Ersatzlösung zusätzlich einsetzen. Aus allem ergibt sich, dass die vom Staat anerkannte Summe von Fr. 21'000.-- nicht zu tief ist. Der Staat hat zusätzlich die Kosten des Gebäudeabbruchs zu übernehmen. Es ist ferner unbestritten, dass der Staat eine Umzugsentschädigung zu leisten hat. Der hiefür von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 500.-- ist zu wenig. Wenn man die Umtriebe berücksichtigt, die mit dem Verlassen des Hauses und dem Umzug verbunden sind, erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-- als angemessen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1978"}