{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-12-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1979-18_1978-12-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127649&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3c3e55f6c74ec864e45bf5b91f14dd13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1979.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.12.1978 ZZ.1979.18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:56", "Checksum": "23279f7707b4ea0e111db1e1fde66118", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.12.1978 ZZ.1979.18\nRegeste:\nEnteignung\n\nSOG 1979 Nr. 18\nArt. 22ter Abs. 3 BV; § 231 Abs. 1 EGZGB. Wie ist die Enteignung eines Hauses zu entschädigen, das wegen Baufälligkeit keinen Verkehrswert mehr hat, den Eigentümern aber, weil sie sich mit primitiven Verhältnissen zufrieden geben, immer noch als Unterkunft dient?\nA. und B., zwei ältere Junggesellen, sind Eigentümer eines kleinen, baufälligen Bauernhauses an der Dorfstrasse von X (Kantonsstrasse). Für die Verbreiterung der Strasse müssen vom Grundstück der Herren A. und B. 40 m2 abgetreten werden. Die Abtretung tangiert auch in wesentlichem Ausmass das Haus, so dass der Staat anerkennt, dass er den Wert des ganzen Gebäudes zu entschädigen hat. Mangels Einigung zwischen den Parteien kam es zum Schätzungsverfahren. Die Eigentümer zogen das Urteil der Schätzungskommission an das Verwaltungsgericht weiter. Vor Verwaltungsgericht einigten sich die Parteien darüber, dass die Landabtretung mit Realersatz ausgeglichen werde. Das Verwaltungsgericht hatte deshalb nur noch die Entschädigung für das Gebäude festzusetzen. Es führte darüber folgendes aus:\na) Der durch die Enteignung entstehende Schaden kann unter dem Gesichtspunkt des objektiven Marktwertes (Verkehrswert) oder unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Interesses des Eigentümers am Enteignungsgegenstand ermittelt werden. Zu verfahren ist nach der Methode, die für den Enteigneten vorteilhafter ist, d. h. die im Endresultat den höheren Betrag ergibt (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 928; Luder, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, Festgabe Jeger, S. 105).\nb) Wenn vom objektiven Marktwert ausgegangen wird, ist folgendes zu sagen: Es handelt sich um ein kleines altes Bauernhaus mit zwei Zimmern, einer Küche und Ökonomieräumen. Wie der Augenschein ergeben hat, ist die ganze Anlage und Einrichtung überaus primitiv, so primitiv, dass eine Vermietung als Wohnung selbst an Leute mit bescheidenen Ansprüchen kaum mehr denkbar wäre. Die Ökonomieräume sind heute nicht benutzt, können offenbar auch gar nicht benutzt werden, weil das Dach defekt ist. Der Dachstock ist zum Teil verfault; der Regen wird notdürftig mit aufgelegten Blachen abgehalten. Das Haus ist aber auch sonst baufällig. Die Gebäudeversicherung erachtet es als einsturzgefährdet und hat es deshalb aus der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen. Bei der ganzen Situation erscheint das Gebäude, aus dem Gesichtspunkt des Marktwertes gesehen, als Abbruchliegenschaft. Mit andern Worten: Das Haus hat keinen Verkehrswert mehr; ein Käufer des Grundstückes würde nur den Bodenpreis bezahlen und nichts darüber."}