Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 12. November 1976 i.S. K.). Die "volle Entschädigung" gemäss § 231 EGzZGB besteht in diesem Fall im objektiven Marktwert, d. h. im Verkehrswert des Grundstückes. Zu entschädigen ist derjenige durchschnittliche Landpreis, welcher in Fulenbach für Land in der entsprechenden Bauzone zu entrichten ist. Die Parteien haben heute übereinstimmend erklärt, dass in dieser Gegend für unerschlossenes Bauland von einem Preis von Fr. 45.-- pro m2 auszugehen sei.