Die Überbauung richtet sich nach den Zonenvorschriften; innerhalb dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Abstände ist der Eigentümer in der Ausnützung frei. Im Grundstückverkehr lässt sich für solche Grundstücke ein durchschnittlicher Landpreis erzielen, der sich auf das ganze Grundstück erstreckt und nicht unterteilt werden kann in mehr- oder minderwertige Flächen oder in eigentlichen Baugrund und reinen Umschwung. Verloren geht ein Teil des Baugrundstückes, das nicht mehr in die Überbauung einbezogen oder dann nicht mehr als Bauland verkauft werden kann (vgl. SOG 1974 Nr. 26; Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 12. November 1976 i.S. K.).