GB Fulenbach Nr. 345 des P. W. hat eine Grösse von 22 a 38 m2, ist unüberbaut und liegt in der Bauzone. GB Fulenbach Nr. 438 des E. J. hat eine Grösse von 88 a 25 m2; darauf steht ein Wohnhaus mit Scheune. Auch dieses Grundstück liegt in der Bauzone und sein östlicher Teil, von dem die Abtretung erfolgen soll, weist ungefähr die gleich grosse Baulandfläche auf wie das Grundstück von P. W. Es kann deshalb für beide Grundstücke von den gleichen Verhältnissen ausgegangen werden. Beide Grundstücke sind nach Lage, Form und Grösse gut überbaubares oder als Bauland verkaufbares Land. Die Überbauung richtet sich nach den Zonenvorschriften;