Die Eigentumsgarantie bindet auch den Gesetzgeber. Der kantonale Gesetzgeber ist einzig befugt, den Begriff der "vollen Entschädigung", auf die der Betroffene bei formeller oder materieller Enteignung aufgrund der Eigentumsgarantie Anspruch hat, näher zu umschreiben (BGE 93 I 137/38).Das wird aber mit § 31a des Perimeterreglementes der Einwohnergemeinde Fulenbach nicht getan, sondern es wird vielmehr festgehalten, der Enteignete solle nur 1/3 der "vollen Entschädigung" erhalten! Eine solche reglementarische Regelung verstösst gegen die Eigentumsgarantie. GB Fulenbach Nr. 345 des P. W. hat eine Grösse von 22 a 38 m2, ist unüberbaut und liegt in der Bauzone.