15) gewährleistete Eigentumsgarantie kann nur gegen "volle Entschädigung" (Art. 22ter Abs. 3 BV; § 231 Abs. 1 EGzZGB) vorgenommen werden. Massgebend ist der Wert, den das Enteignungsobjekt zur Zeit der Enteignung hat. Eine Abstrahierung oder Schematisierung ist unzulässig. Die Nachteile, welche für den Enteigneten aus der Abtretung entstehen, müssen umfassend abgegolten und in jedem Einzelfall neu ermittelt werden. Daran ändert nichts, dass die Einwohnergemeinde Fulenbach in ihrem Perimeterreglement eine Bestimmung hat, wonach die Entschädigung für "Strassenland" 1/3 des Verkehrswertes nicht übersteigen soll. Die Eigentumsgarantie bindet auch den Gesetzgeber.