m2 erzielt worden. Eine solche einheitliche Festsetzung der Landpreisentschädigung ist, wie das Verwaltungsgericht und die Schätzungskommission wiederholt festgestellt haben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 11./17. Februar 1977 i.S. Einwohnergemeinde L./B.; Bericht der Schätzungskommission in Rechenschaftsbericht des Obergerichtes für das Jahr 1971, S. 27; Luder, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in Festgabe Franz Josef Jeger, 1973, S. 109), nicht zulässig. Ein Eingriff in die von Bundesverfassung (Art. 22ter) und Kantonsverfassung (Art. 15) gewährleistete Eigentumsgarantie kann nur gegen "volle Entschädigung" (Art.